Rechtsprechung
BGH, 22.06.2022 - XII ZB 200/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG
Betreuungssache: Pflicht zur Anhörung in Beschwerdeinstanz bei Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften in erster Instanz
- IWW
- Wolters Kluwer
Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Beschwerdeverfahren hinsichtlich Gutachtenerstattung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 68 Abs. 3 ; FamFG § 278 Abs. 1
Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens ... - rechtsportal.de
FamFG § 68 Abs. 3 ; FamFG § 278 Abs. 1
Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Beschwerdeverfahren hinsichtlich Gutachtenerstattung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anhörung im Betreuungsverfahren - vor Einholung des Sachverständigengutachten
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wiederholung der Anhörung in einer Betreuungssache bei fehlerhafter Anhörung
Verfahrensgang
- AG Linz am Rhein, 01.09.2020 - 5 XVII 136/20
- LG Koblenz, 25.03.2021 - 2 T 647/20
- BGH, 22.06.2022 - XII ZB 200/21
Papierfundstellen
- MDR 2022, 1110
- FamRZ 2022, 1649
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.10.2020 - XII ZB 153/20
Betreuungssache: Voraussetzungen für das Absehen von der Bekanntgabe eines …
Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 200/21
Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 18 mwN).
- BGH, 25.10.2023 - XII ZB 94/23
Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung für einen Betroffenen; Pflicht zur …
Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 200/21 - MDR 2022, 1110 Rn. 7 mwN). - BGH, 26.04.2023 - XII ZB 289/22
Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren ohne zuvorige Bestellung …
Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 200/21 - MDR 2022, 1110 Rn. 7 mwN). - BGH, 08.03.2023 - XII ZB 169/22
Verfahrensfehlerhafte erstinstanzliche Anhörung betreffend die Anordnung einer …
Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 200/21 - MDR 2022, 1110 Rn. 7 mwN). - BGH, 16.08.2023 - XII ZB 7/23
Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen i.R.d. Einrichtung einer …
Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 200/21 - MDR 2022, 1110 Rn. 7 mwN).